Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Coaching Fabrik und ihren Klienten/Auftraggebern und für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Mit der Beauftragung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen AGB müssen vorgängig schriftlich vereinbart werden.
Mitwirkungspflicht der Kundschaft
Das Coaching erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche oder dem schriftlichen Austausch (Auftragsklärung). Sie beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen.
Die Klienten/Auftraggeber sollten bereit und offen sein, sich mit sich selbst und ihrer Situation auseinanderzusetzen, das Coaching zeichnet sich durch einen aktiven, selbstverantwortlichen und individuellen Prozess aus.
Die Coach steht den Klienten/Auftraggebern als Prozessbegleiterin zur Seite, während die Klienten/Auftraggeber die Verantwortung für sich, ihre Entscheidungen und Handlungen innerhalb und ausserhalb der Coachingdienstleistungen selbst trägt.
Konditionen
Zu Beginn eines Prozesses klärt Coaching Fabrik zusammen mit dem Klienten (Coachee) oder Auftraggeber (Firmenkunde bzw. Repräsentant) die jeweiligen Erwartungen an das Coaching/die Dienstleistung.
Darauf basierend erhält der Klient/Auftraggeber entweder eine Offerte der Coaching Fabrik, alternativ kann Einzelabrechnung nach Aufwand vereinbart werden.
Die Auftragsannahme erfolgt durch die Bestätigung des Klienten/Auftraggeber (per Brief, Email, mündlich mit folgender schriftlicher Bestätigung).
- Die Rechnungsstellung für die vergünstigten Paketpreise erfolgt vorab.
- Bei vereinbarter Einzelabrechnung erfolgt eine fortlaufende Rechnungsstellung jeweils nach 2 Sitzungen.
- Bei Seminaren, Workshops etc. erfolgt die Rechnungsstellung zu 50% nach Auftragserteilung und zu 50% nach erfolgter Auftragsausführung.
Als gültige Preise gelten die jeweils auf der Homepage www.coaching-fabrik,ch publizierten Preise bzw. die jeweilige Offerte.
Auslagen wie spezielle Arbeitsinstrumente (z.B. Persönlichkeitsprofile), Raummieten in externen Räumlichkeiten und andere Fremdkosten werden vorgängig mit den Klienten/Auftraggebern abgesprochen und separat in Rechnung gestellt.
Für Sitzungen ausserhalb von Baden AG oder Zürich ZH wird die Reisezeit und ein Halbtax-Ticket (1. Klasse) verrechnet.
Stornierung
Coachingsitzungen
Eine kostenfreie Absage der Coachingsitzung ist bis 24 Stunden vor dem Termin möglich, bei Montagsterminen bis Freitag 12.00 Uhr, danach wird das Honorar in voller Höhe fällig.
Workshops, Seminare und andere Dienstleistungen
Wird ein definitiv erteilter Auftrag bis 30 Tage vor Auftragsbeginn storniert, so verrechnet Coaching Fabrik die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vorarbeiten inkl. Spesen (gemäss vereinbartem Stunden- bzw. Tagesansatz zur Durchführung).
Bei Rücktritt zwischen 14 und 29 Tage vor Auftragsbeginn werden 50% und bei weniger als 14 Tage vor Auftragsbeginn werden 100% des Offerte-Betrages in Rechnung gestellt. Nach Auftragsbeginn wird der Gesamtbetrag verrechnet.
Sollte ein Auftrag durch Coaching Fabrik storniert werden, so erhält die Auftraggeberschaft das bereits gezahlte Honorar für die noch nicht geleistete Arbeit zurück. Bei abgesagten Terminen wird nach Möglichkeit ein Alternativtermin angeboten. Weitergehende Ansprüche wegen eines von Coaching Fabrik abgesagten Termins sind ausgeschlossen.
Vertraulichkeit
Coaching Fabrik verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten der Klienten/Auftraggeber auch nach der Beendigung des Auftrags Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Die Parteien können vereinbaren, dass bestimmte Informationen an bestimmte Drittpersonen weitergegeben werden.
Coaching Fabrik behält sich jedoch das Recht vor, die Schweigepflicht aufzuheben, sofern eine Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr in Erwägung gezogen werden muss. In diesem Fall wird eine professionelle Stelle hinzugezogen.
Vorbehalten bleibt die Herausgabe von Informationen aufgrund von zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen.
Die Beraterin ist zwecks Qualitätssicherung ihrer Arbeit berechtigt, die Beratungssituationen anonymisiert in eine Intervisionsgruppe oder Supervision einzubringen.
Geistiges Eigentum
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere sämtliche Urheberrechte, an den von Coaching Fabrik erstellten Inhalten, Präsentationen, Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Fotografien, Designs, Prospekte, Texte, unabhängig ihrer Schutzfähigkeit und Form (das heisst auch als Daten) ausschliesslich bei Coaching Fabrik.
Keine Bestimmung dieser AGB ist dahingehend zu verstehen, dass Dritten irgendwelche Nutzungsrechte am geistigen Eigentum der Coaching Fabrik eingeräumt werden.
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, schliesst Coaching Fabrik jede Haftung für Schäden aus, welche Dritten durch die erlaubte oder unerlaubte Nutzung der geistigen Eigentumsrechte der Coaching Fabrik entstanden sind.
Haftung
Bei der Tätigkeit von Coaching Fabrik handelt es sich um eine reine Dienstleistungstätigkeit. Ein Erfolg ist weder garantierbar noch geschuldet. Sämtliche Teilnehmende sind persönlich oder durch ihren Arbeitgeber versichert. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgt auf Gefahr der Auftraggeberschaft bzw. Kundschaft.
Die angebotenen Beratungsdienstleistungen sind kein Ersatz für allenfalls notwendige medizinische oder psychiatrische Behandlungen und Therapien.
Die Teilnahme an einer Beratung setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
Versicherungsschutz
Die Versicherung des/der Teilnehmenden ist einzig Sache der Klienten/Auftraggeber.
Veranstalter von Team-Coachings, Seminaren, Workshops usw. ist immer der Auftraggeber.
Coaching Fabrik schuldet und bietet keinen Versicherungsschutz.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Baden. Es gilt das schweizerische Recht.
Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung oder Beilage der Vereinbarung mit dem Klienten, der Auftraggeberschaft ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vereinbarungslücken.
Baden, September 2022